Allgemeine Schulordnung

Allgemeine Schulordnung (Schulbesuchsordnung) der Veris Akademie - Unternehmensbereich Freie Schule NAFO: Fortbildungszentrum

1. ALLGEMEINES

Alle Menschen, die in einer Gemeinschaft zusammenleben, haben sich Gesetze gegeben, nach denen sie sich richten. Die Mitglieder unserer Schulgemeinschaft haben daher auch die Schulordnung zu befolgen, die Bestandteil der jeweiligen Schulverträge ist.

Für die Erziehungs- und Bildungsarbeit sind Schule und Elternhaus gleichermaßen verantwortlich. Schon deshalb ist eine gute Zusammenarbeit nötig. Eltern sollten daher Kontakt mit der Schule halten und im Bereich unseres Fortbildungszentrums bei allgemeinbildenden Schulabschluss-Lehrgangsklassen die Eltern-Lehrer-Gesprächsabende (Elternabende) regelmäßig besuchen. Darüber hinaus sollte mit der Schulleitung seitens der Erziehungsberechtigten/Kostenträger Verbindung gehalten werden, um eine optimale Betreuung jedes/r einzelnen Schülers/in zu ermöglichen und rechtzeitig eventuellen Fehlentwicklungen entgegentreten zu können. Aus pädagogischen Gründen können in den sechs Wochen vor einer Zeugnisausgabe im allgemeinen keine Auskünfte über den Leistungsstand der SchülerInnen gegeben werden.

Jede/r Schüler/in soll durch ihr/sein gesamtes Verhalten zu einem geordneten Schulleben beitragen. Sie/Er ist verpflichtet, den Anordnungen des Schulleiters, der Lehrkräfte und derjenigen Personen zu folgen, die von der Schulleitung mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betraut worden sind. Dazu gehören auch SchülerInnen mit entsprechendem Auftrag. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Schulordnung kann die Schule Ordnungsmaßnahmen treffen.

Mitteilungen in den Aushängen („Schwarze Bretter“) sind zu beachten.

Bei wiederholten Verstößen gegen die Schulordnung kann ein/e Schüler/in fristlos vom Unterricht ausgeschlossen werden, ohne dass hierdurch die Kündigungsfristen des betreffenden Beschulungsvertrages zwischen dem Schulträger und dem Vertragspartner berührt werden.

2. UNTERRICHTSTEILNAHME

Die SchülerInnen sind verpflichtet, pünktlich und regelmäßig am Unterricht und an allen sonstigen Veranstaltungen der Schule, deren Besuch als verbindlich erklärt wird, teilzunehmen. Veranstaltungen außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts dürfen nur dann zu verbindlichen schulischen Veranstaltungen erklärt werden, wenn die damit verbundenen Auslagen allen SchülerInnen und ihren Erziehungsberechtigten/Kostenträgern zumutbar sind.

3. UNTERRICHTSVERSÄUMNISSE

a) Ist ein/e Schüler/in aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) verhindert, am Unterricht oder einer sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltung teilzunehmen, so muss die Schule ohne schuldhaftes Zögern unmittelbar nach Eintreten des Grundes unter Angabe des Grundes telefonisch oder schriftlich von den Erziehungsberechtigten/Kostenträgern verständigt werden. Im Falle fernmündlicher Verständigung kann durch die Schulleitung die umgehende schriftliche Mitteilung verlangt werden. Volljährige SchülerInnen dürfen sich nur dann selber entschuldigen, wenn sie auch alleinige Kostenträger gem. Schulvertrag sind. Ansonsten obliegt auch bei volljährigen SchülerInnen den Kostenträgern die Mitteilungspflicht. Bei Erkrankung von mehr als zehn Unterrichtstagen in allgemeinbildenden Schulabschluss-Lehrgangsklassen kann die Schule ein ärztliches Attest hierüber verlangen. Die Kosten hierfür übernimmt nicht die Schule.

b) Beim Überschreiten einer Fehlstundenzahl in allgemeinbildenden Schulabschluss-Lehrgangsklassen von mehr als 29 % in einem Fach kann der/die Schüler/in in dem betreffenden Fach nicht mehr benotet werden. Über Ausnahmen/Härtefälle entscheidet die zuständige Konferenz. Die vorstehende Regelung der Nichtbewertung der Leistung des/der Schülers/in in einem Fach hat die gleiche Wirkung wie die Note „ungenügend“.

c) Verspätungszeiten in einem Fach werden zu vollen Fehlstunden addiert. Die SchülerInnen in allgemeinbildenden Schulabschluss-Lehrgangsklassen erhalten mehrmals während des Schuljahres EDV-Ausdrucke über ihre Fehlzeiten (Fehlstunden-Übersichtslisten).

4. UNTERRICHTSBEFREIUNG/BEURLAUBUNG/VERLASSEN DES SCHULGEBÄUDES

a) Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Schulveranstaltungen kann nur aus wichtigen Gründen gewährt werden; die Befreiung spricht der Schulleiter aus.

b) Beurlaubung kann nur in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag durch die Erziehungsberechtigten/Kostenträger durch die Schulleitung erfolgen.

c) Das Verlassen des Schulgebäudes ist nicht gestattet. Ausnahmen sind während der 15-Minuten-Pausen das Aufsuchen des nächstgelegenen Bäckers und der Aufenthalt auf der Straße direkt vor der Eingangstür. Hierbei ist darauf zu achten, dass herein- und herausgehende Besucher nicht behindert werden. Abfall und Zigarettenkippen dürfen nicht auf die Straße sondern nur in den dafür neben der Eingangstür befindlichen Abfallbehälter mit Ascher entsorgt werden.

5. EINBRINGEN VON SACHEN

a) Das Mitbringen von Gegenständen, die die Unterrichtsarbeit oder die Ordnung der Schule stören können, ist nicht erlaubt. Solche Gegenstände können den SchülerInnen weggenommen und sichergestellt werden. Wann die Gegenstände zurückgegeben werden, entscheidet der Schulleiter unter Berücksichtigung der Art des Gegenstandes. Der Schulleiter kann auch die Erziehungsberechtigten/Kostenträger benachrichtigen mit der Bitte, die Gegenstände abzuholen.

b) Innerhalb der Schulanlage ist den SchülerInnen das Einbringen und der Genuss alkoholischer Getränke und sonstiger Rauschmittel und das Mitführen von Waffen und Tieren jeglicher Art untersagt.

c) Mitgeführte Handys, andere Telekommunikationsmittel, Organizer und Pocket-PCs sind während des Unterrichts auszuschalten, so dass durch die betreffenden Geräte keine akustischen oder anderen Ablenkungen und Störungen auftreten können. Der Gebrauch eines Laptops bedarf der Sondergenehmigung durch die Schulleitung.

d) Für eingebrachte Sachen wird grundsätzlich keine Haftung übernommen.

6. UNTERRICHTSBEGINN

Die/der Schüler/in sollte ausgeruht und rechtzeitig, jedoch nicht früher als 10 Minuten vor Unterrichtsbeginn im Schulgebäude sein.

7. IM UNTERRICHTSRAUM

Mäntel, Jacken und Mützen gehören in die Garderobe im Flur. In den Klassenräumen und Fluren darf nicht geraucht werden. Das Rauchen ist nur SchülerInnen über 16 Jahren in dem dafür vorgesehenen Aufenthaltsraum bzw. auf dem Hof gestattet. Das Essen und Trinken während des Unterrichts ist nicht gestattet. Jede/r soll das Mobiliar und alles, was der Schule gehört und durch die Mitglieds-/Schulgeldbeiträge der Kostenträger angeschafft wurde, schonend behandeln. Jede/r Schüler/in ist für die Sauberkeit an seinem/ihrem Platz verantwortlich. In allgemeinbildenden Schulabschluss-Lehrgangsklassen wird durch den Klassenlehrer, soweit erforderlich, ein Ordnungsdienst bestimmt, der sich um die Wandtafel und den Klassenraum insgesamt kümmert. Während des Unterrichts soll das Aufsuchen der Toiletten möglichst unterbleiben.

8. PAUSEN

a) Unterrichtsbeginn, -ende und Pausen werden im Fortbildungszentrum (allgemeinbildende Schulabschluss-Lehrgangsklassen) durch die Schulglocke angezeigt.

b) Während der Pausen können die SchülerInnen im Unterrichtsraum bleiben. Der Unterrichtsraum sollte während der Pause gut gelüftet werden. Beim Verweilen im Unterrichtsraum soll jede/r Schüler/in darauf achten, Esswaren und Getränke so zu sich zu nehmen, dass der Unterrichtsraum dabei nicht unnötig verschmutzt wird. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Getränke nicht umkippen und Mobiliar, Wände und Teppichboden verunreinigen. Kaugummireste dürfen nicht an das Mobiliar, hinter Heizkörper, Schränke und auf Wände und Teppichböden geklebt werden. Die SchülerInnen dürfen das Gebäude während der Pausen verlassen. Im Unterrichtsgebäude sollen die SchülerInnen die gleiche Sorgfalt zeigen wie im Unterrichtsraum. Jeder soll darauf achten, sich so zu verhalten, dass andere nicht belästigt werden.

c) Beim Aufenthalt im Aufenthaltsraum bzw. auf dem Hof, wo während der Pausen für SchülerInnen über 16 Jahren das Rauchen erlaubt ist, ist darauf zu achten, dass Zigarettenasche und Zigarettenkippen nicht auf den Boden geworfen werden. Das Ausdrücken der Zigaretten auf Tischen, Wänden, Fensterbänken und auf dem Boden ist untersagt. Zigarettenasche und Zigarettenkippen gehören nicht in den Ausguss sondern in die dafür aufgestellten Behältnisse. Außerhalb des Aufenthaltsraumes ist das Rauchen verboten.

d) Bei der Benutzung der Toiletten sollte jede/r nicht vergessen, dass auch noch andere die Toilette benutzen möchten.

9. SCHULSCHLUSS

Nach Schulschluss verlässt jede/r Schüler/in sofort das Schulgrundstück und begibt sich nach Hause. Der Aufenthalt im Schulgebäude ist nach Unterrichtsende nicht erlaubt. Ausnahmegenehmigungen erteilt die Schulleitung.

10. BESCHÄDIGUNGEN/DIEBSTAHL

Schäden, die nicht durch normale Abnutzung hervorgerufen werden, müssen vom Schadensverursacher/von der Schadensverursacherin ersetzt werden. Ist die/der Schadensverursacher/in nicht zu ermitteln, werden die Kosten zur Behebung des Schadens auf alle betreffenden SchülerInnen bzw. deren Erziehungsberechtigte/Kostenträger umgelegt. Als umlagefähige Kosten zählen insbesondere die Beseitigung nachfolgender Vandalismusschäden: übermäßige Verunreinigung der Räumlichkeiten, Schmierereien auf Gegenständen und Wänden, Beschädigungen durch Abschrauben und Abreißen von Gegenständen/Vertikaljalousie-Lamellen und deren Abstandsketten und Beschwerungsplatten/Beschlägen/Armaturen/Kalorimetern und Ventilen usw., Versengen (Kokeln) von Gegenständen, Brandschäden, mutwillige Verstopfungen von Zu- und Abflüssen und von Toilettenanlagen, Unbrauchbarmachung von ausgelegten Zeitschriften durch Zerreißen oder Beschmieren derselben, Wegnahme (Diebstahl) von Gegenständen aller Art. Die Schulleitung behält sich im Einzelfall vor, Anzeige zu erstatten.

11. VERSICHERUNGEN

SchülerInnen und Lehrkräfte sind in den Räumen der Freien Schule NAFO haftpflichtversichert. SchülerInnen und Lehrkräfte der allgemeinbildenden Schulabschluss-Lehrgangsklassen im Fortbildungszentrum der Freien Schule NAFO sind zudem durch die Gemeindeunfallversicherung auf dem Weg zwischen Wohnung und Schule und in den Räumen der Schule unfallversichert.

12. RÜCKGABE ENTLIEHENER GEGENSTÄNDE

Sämtliches Schuleigentum, dass sich bei Vertragsende im Besitz der SchülerInnen befindet, ist von diesen unaufgefordert bis zum Vertragsende in der Hauptverwaltung der Schule zurückzugeben. Gegenstände, die bis zum Vertragsende nicht zurückgegeben wurden, werden unter Fristsetzung angemahnt. Danach werden sie bei Nichtrückgabe oder Unbrauchbarkeit in Rechnung gestellt. Die berechneten Kosten setzen sich aus den Wiederbeschaffungskosten zuzügl. Nebenkosten gem. Entgeltsordnung zusammen. Erst nach vollständiger Rückgabe bzw. Zahlung der Kostenrechnung erhält die/der Schüler/in das Abschluss-/Abgangszeugnis im Original ausgehändigt.

13. SONSTIGES

a) Nebenabreden bedürfen für ihre Gültigkeit stets der Schriftform und werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Schulleitung der Freien Schule NAFO Vertragsbestandteil.

b) Diese Allgemeine Schulordnung (Schulbesuchsordnung) (SO) für SchülerInnen der Freien Schule NAFO ist gem. Ziff. 5.3 der Allgemeinen Schulbedingungen (ASB) der Freien Schule NAFO deren Bestandteil und somit Vertragsbestandteil.

c) Es werden die schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Schleswig-Holstein für Schulen in freier Trägerschaft nicht berührt. Soweit darüber hinaus ein Regelungsbedarf für die Freie Schule NAFO besteht, werden die schulrechtlichen Bestimmungen der öffentlichen Schulen des Landes Schleswig-Holstein entsprechend angewandt.

d) Im übrigen gelten im Fortbildungszentrum für allgemeinbildende Schulabschluss-Lehrgangsklassen die staatlichen Prüfungsordnungen für die jeweilige Prüfung.

e) Diese Allgemeine Schulordnung (Schulbesuchsordnung) (SO) tritt am 1. August 1987 in Kraft (durch Einfügung der weiblichen Endungen geändert am 1. August 1991; überarbeitet am 2. Januar 1994, 01. September 2001, 01. Februar 2010 und 01. August 2019). Mit Inkrafttreten dieser Allgemeinen Schulordnung (Schulbesuchsordnung) (SO) wird die bisherige Allgemeine Schulordnung außer Kraft gesetzt.

 

Veris Akademie - Unternehmensbereich Freie Schule NAFO
staatl. reg. Ergänzungsschule in freier Trägerschaft